Unsere Satzung
- Der Verein führt den Namen "katholischer Burschenverein Zolling".
- Sitz des Vereins ist Zolling bzw. die jeweilige Adresse des 1. Vorstandes des Vereins.
- Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Freising.
- Zur Beschlussfähigkeit bei Generalversammlungen sind 20 Prozent der eingetragenen Mitglieder erforderlich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit in der Gemeinde, der Kultur und Heimatpflege. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unterliegt dem Grundsatz der katholischen Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Unternehmungen (Jugendausflüge) und Unterhalt eines Jugendzimmers.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der
Vorstandschaft festgesetzt werden. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Beitragsbefreit sind nur Mitglieder, die:
a. ihren gesetzlichen Wehrdienst bei der Bundeswehr verrichten (für 1 Jahr),
b. schwerbeschädigt sind (gegen Ausweis),
c. oder Ehrenmitglieder sind.
- Mitglied kann jeder männliche Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden
- Bei Eintritt muss der erste Wohnsitz des Mitgliedes in der Pfarrei oder der Gemeinde Zolling liegen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Heirat, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Späterer Wohnsitzwechsel bedeutet keinen Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandschaft des Vereins erfolgen. Der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach einem schriftlich begründeten Antrag eines. Mitgliedes und durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfolgen. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Ein Mitglied wird auch ausgeschlossen, wenn es mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 2 Jahre im Rückstand ist und einer schriftlichen Aufforderung des Kassiers nicht Folge geleistet hat. Bei Wiedereintritt ist der dreifache Jahresbeitrag zu entrichten.
Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Vereins ernannt werden, die sich in besonderer Weise für die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können durch einen ausreichend begründeten Vorschlag nach Abstimmung in der Vorstandschaft ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist auf einer offiziellen Veranstaltung des Vereines durch die Vorstandschaft zu ernennen. Die Ernennung ist mit einer Urkunde zu bestätigen und dem Ehrenmitglied auszuhändigen.
Die Vorstandschaft besteht aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand (Stellvertreter)
- Kassier
- Schriftführer
- Der Pfarrer von Zolling (Präses)
- Zu Beginn der Generalversammlung ist die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen.
- Danach hat der Vorstand Bericht abzugeben. Darauf folgt der Bericht des Schriftführers dieser soll die gesamten Aktivitäten des vergangenen Vereinsjahres aufzeigen. Anschließend folgt der Bericht des Kassiers mit dem Kassenbericht und dann der Bericht der Kassenprüfer.
- Im Anschluss an die Berichterstattung erfolgt die Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft, und die Bestimmung eines Wahlausschusses.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat pro Wahlgang eine Stimme.
- Die Bestimmung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht schriftliche und geheime Wahl beantragt wird.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen entscheidend.
- Nach der Vorstandschaft sind noch Kassenprüfer und 4 Beisitzer zu wählen. Anschließend ist eine Fahnenabordnung zu benennen.
- Findet sich keine wählbare Vorstandschaft, so ist binnen vier Wochen ein neuer Termin für eine Wahl festzusetzen. Diese Versammlung ist in jeden Fall beschlussfähig. In der Zwischenzeit ist die bisherige Vorstandschaft kommissarisch tätig.
Satzungsänderungen können von einer Generalversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu diesem Zweck müssen alle Mitglieder, der Pfarrer von Zolling und die Ehrenmitglieder schriftlich eingeladen werden.
Über die Auflösung des Vereins kann eine Generalversammlung mit einer Drei- Viertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierzu sind alle Mitglieder, der Pfarrer von Zolling und die Ehrenmitglieder schriftlich zu unterrichten. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrkirchenstiftung Zolling, die es unmittelbar und ausschließlich für die kirchliche Jugendarbeit zu verwenden hat.
Die Satzung Tritt am 28. November 2001 nach Stimmrecht in der Generalversammlung in Kraft.